Text: Dieter Perk/Jens Lehmann, Foto: Pixabay

Mit dem Start ins neue Jahr tritt wieder eine Reihe von rechtlichen Änderungen in Kraft. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick. Eines vorweg: Im Zuge der anhaltenden Corona-Pandemie hat die Ankündigung gesetzlicher Änderungen durch die Bundesregierung eine ungewohnte Dynamik bekommen. Dies führt dazu, dass bestimmte Änderungen schneller, andere dafür aber später oder in geänderter Form in Kraft treten. Für die folgenden Ausführungen gilt also, diese auf Aktualität und Richtigkeit zu prüfen.

Mindestlohn
Das Bundeskabinett hat eine weitere Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in vier Schritten beschlossen. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,35 Euro brutto je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2021 soll er auf 9,50 Euro, zum 1. Juli auf 9,60 Euro steigen. Anfang 2022 erfolgt dann die Anhebung auf 9,82 Euro und zum 1. Juli auf 10,45 Euro. Der Mindestlohn gilt unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Umfang der Beschäftigung für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, zum Beispiel auch für Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn, damit fallen zusätzlich jeweils die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung an. Vom Mindestlohngesetz ausgenommen sind unter anderem Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung, Selbstständige oder Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Praktikanten haben grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf Mindestlohn. Ausnahmen bestehen, wenn es sich um ein durch eine schulrechtliche Bestimmung, eine Ausbildungsordnung oder eine hochschulrechtliche Bestimmung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder ein Praktikum im Rahmen der Ausbildung an einer Berufsakademie handelt; und auch wenn das Praktikum im Rahmen einer Einstiegsqualizierung nach dem SGB III erfolgt oder in einer Maßnahme der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz begründet liegt.

Zusatzleistungen
Für Mitarbeiter können Gehaltsextras sehr motivierend sein und die Bindung an das Unternehmen stärken. Daher sollten Arbeitgeber stets überprüfen, inwiefern sie die Steuervergünstigungen optimal ausschöpfen können. Mit der neuen Regelung in § 8 Ab- satz 4 EStG soll durch das Jahressteuergesetz 2020 für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden kann, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.

Sachbezug
Seit Längerem ist bekannt und vom BFH bestätigt, dass Arbeitnehmer Warengutscheine im Wert von bis zu 44 Euro monatlich steuer- und abgabenfrei von ihrem Arbeitgeber erhalten können. Jeder kennt sie: Jobticket, Fitnessstudio-Mitgliedschaft, Geschenk- oder Tankgutschein zum Firmenjubiläum. Das sind die bekanntesten Formen einer steuerfreien Sachleistung, oder auch kurz: „44 Euro Sachbezug“. Damit ein Gutschein als Sachlohn unter die 44-Euro-Freigrenze fällt, muss der Arbeitgeber diesen seit 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewähren. Nur dann ist er steuerfrei, nicht hingegen bei einer Gehaltsumwandlung.

Kurzarbeitergeld
Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.6.2020 (BGBl. I S. 1385) eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert (§ 3 Nummer 28a EStG-E). Die Steuerfreiheit gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die als Steuer zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben wird. Seit 1998 müssen alle Steuerzahler, deren Einkommensteuer über einer Freigrenze liegt, einen Solidaritätszuschlag abgeben. Ab 2021 folgt nun eine weitgehende Abschaffung des Soli-Zuschlages für die Einkommensteuer. Um Gering- und Mittelverdiener zu entlasten, hebt die Bundesregierung die Freigrenzen erheblich an: von 972 Euro auf 16 956 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise von 1 944 Euro auf 33 912 Euro (Zusammenveranlagung). Konkret bedeutet das, der Soli-Zuschlag fällt ab 1. Januar 2021 für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen weg. Einzelunternehmer und Personengesellschaften (OHG oder KG), die ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen und deren Gewinne der Einkommensteuer unterliegen, profitieren ebenfalls von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Neben der Anhebung der Freigrenzen wird eine sogenannte Milderungszone eingeführt, sodass der Solidaritätszuschlag für weitere 6,5 Prozent teilweise wegfällt. Nur Spitzenverdiener profitieren nicht, sie müssen weiterhin den vollen Satz zahlen.

Investitionsabzugsbetrag
Die Regelung des § 7g EStG soll die Investitionsfähigkeit speziell kleiner und mittlerer Unternehmen erhöhen. Sie ermöglicht diesen Betrieben zum einen die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Sofern die Steuersätze in den einzelnen Jahren gleich sind, findet auf diese Weise eine Steuerstundung statt und es ergeben sich Zins- und Liquiditätsvorteile. Erwartet der Unternehmer für die folgenden Jahre einen geringeren Gewinn, kann es aufgrund des progressiven Steuersatzes neben dem Zinseffekt auch noch zu einer Minderung der Steuerlast kommen. Zum anderen sieht § 7g EStG für kleine und mittlere Betriebe spezielle Sonderabschreibungsmöglichkeiten vor. Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

TIPP: Eine ausführliche Darstellung dieser und weiterer Punkte mit zusätzlichem Zahlenmaterial kann per Mail-Anfrage unter jens.lehmann@winkler-online.de angefordert werden.

Weitere Informationen von Dieter Perk finden Sie hier und auf der Webseite von Dieter Perk.