Große Handelsketten wie Adidas, H&M und Deichmann haben angekündigt, im April ihre Miete zu stunden, was nicht überall auf Verständnis stößt. Noch viel mehr als die großen Handelskonzerne, die über hohe Rücklagen verfügen, stehen auch Einzelhändler wie Raumausstatter und Inneneinrichter mit Ladengeschäft vor der Herausforderung, wegen der Ladenschließungen und den damit verbundenen massiven Umsatzeinbußen ihre Mietkosten bestreiten zu können. Das vergangene Woche vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht soll finanzielle Enpässe abfedern.
Mietrecht
In einer Pressemitteilung schreibt die Berliner Kanzlei Müller Radack Schultz Rechtsanwälte Notare zur Rechtslage: „Der Bundestag hat am vergangenen Mittwoch im Eiltempo ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet. Dort finden sich auch Regelungen zum Mietrecht. Für alle Mietverhältnisse über Grundstücke oder Räume sowie für Pachtverträge ist geregelt, dass diese nicht allein aus dem Grund gekündigt werden können, dass der Mieter bzw. Pächter im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
Der Mieter habe aber den Zusammenhang zwischen Covid-19-Pandemie und Nichtleistung glaubhaft zu machen. Hierdurch sollen vor allem Wohnraummieter, aber auch die Mieter von Geschäftsräumen vor Kündigungen und dem Verlust ihrer Existenzgrundlage geschützt werden. „Entgegen ersten Stellungnahmen zu den neuen Vorschriften hat der Gesetzgeber durch die Regelungen keine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob die Zahlungspflicht des Mieters während der durch die Pandemie bedingten Einschränkungen tatsächlich fortbesteht“, betont Dr. Michael Schultz, Partner der Kanzlei Müller Radack Schultz. Seiner Ansicht nach haben Geschäftsraummieter, die ihr Geschäft infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht mehr betreiben dürfen, gute Chancen auf eine angemessene Anpassung der Miete. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Anwalt!
Darlehen
Auch für Darlehensverträge erlaubt das Gesetz eine Stundung: „Für Darlehensverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig werden, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist“
Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: www.bmjv.de
Zahlt die Versicherung bei Betriebsschließung?
Zahlreiche Betriebe sind zur Schließung gezwungen und geraten mit der Corona-Krise in existenzielle Not. Die Auszahlung durch eine staatliche Einrichtung dauert oft zu lange, um allen Firmen ein Fortbestehen zu garantieren. Beruhigend, wenn eine Betriebsschließungsversicherung Vorsorge leistet. Doch lehnen viele Versicherer derzeit entsprechende Leistungen mit fragwürdigen Begründungen ab. Um überhaupt zu wissen, ob die eigene Versicherung eine entsprechende Klausel enthält, gibt es Anbieter wie das Unternehmen Immorow (corona.immorow.com/) aus Bremen, die das Wording von Versicherungsklauseln prüft.