Von der Sonderabschreibung bei E-Fahrzeugen bis hin zum Klimapaket der Bundesregierung: Zum Jahreswechsel kommen wieder zahlreiche neue gesetzliche und steuerliche Vorschriften auf Betriebsinhaber zu. Die Redaktion und Unternehmensberater Dieter Perk fassen die wichtigsten Änderungen für Sie zusammen.

Elektrolieferfahrzeuge
Für Elektrolieferfahrzeug ist bei Kauf ab dem 1. Januar 2020 eine zusätzliche 50-Prozent-Sonderabschreibung vorgesehen. Es muss sich hierbei um ein neues bisher ungenutztes Elektrolieferfahrzeug mit Erstzulassung 2020 handeln. Der Kauf eines bereits zugelassenen Vorführfahrzeugs ist damit ausgeschlossen. Auch schwere LKWs mit mehr als 7,5 Tonnen sind von der Förderung ausgeschlossen. Diese neue Sonderabschreibung soll beim Kauf im Zeitraum vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2030 gelten.

E-Firmenwagen: Verlängerung der Steuervergünstigungen
Auch die bereits in 2019 geltende Neuregelung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der E-Firmenwagenbesteuerung wird voraussichtlich bis zum Jahr 2030 verlängert werden.

Eine weitere Regelung betrifft Arbeitnehmer (oder auch Geschäftsführer einer GmbH): Darf ein Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen in der Arbeit kostenfrei aufladen, so ist dieser Vorteil ebenfalls im Entwurf bis zum Lohnzahlungszeitraum 2030 lohnsteuerfrei.

Vorteile bei der Gewerbesteuer für E-Autos
Auch bei der Ermittlung der Gewerbesteuer sollen für alle für Elektro- und Hybridfahrzeuge, für die ab 1. Januar 2020 Leasingverträge abgeschlossen werden, Vergünstigungen eingeführt werden. Bei der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag sollen demnach nur noch die Hälfte der anteiligen Leasingraten berücksichtigt werden.

Job-Tickets
Auch für Arbeitnehmer sehen die Neuregelungen Vergünstigungen vor. Für sogenannte Job-Tickets, bei denen der Arbeitgeber die Aufwendungen des Mitarbeiters für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr übernimmt, kann der Arbeitgeber hierfür die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal übernehmen, selbst wenn die Übernahme der Aufwendungen nun durch Gehaltsumwandlung erfolgt.

Fortbildung
Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die das Unternehmen bezahlt und veranlasst, die aber über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgingen (zum Beispiel Sprachkurse oder Computerkurse), wurde in der Vergangenheit seitens der Finanzbehörden der Zufluss eines geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer unterstellt. Auch hier tritt nun eine deutliche Erleichterung ein, da zukünftig Weiterbildungsmaßnahmen ohne Wenn und Aber lohnsteuerfrei sein sollen.

Aktienverlust unbedingt noch 2019 realisieren
Wenn in Ihrem Depot „wertlose“ Aktien schlummern, ist es sinnvoll, diese noch vor dem 31.12.2019 verkaufen. Bis zum 31.12.2019 können diese Verluste noch mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Nun ist im Jahressteuergesetz 2019 vorgesehen, dass die Ausbuchung wertloser Aktien aus dem Depot eines Anlegers steuerlich irrelevant ist. Daher ist zu empfehlen, Aktien bei drohender Wertlosigkeit und Ausbuchung der Aktien noch bis zum 31. Dezember 2019 mit Verlust zu verkaufen.

Klimaschutzpaket umfasst auch steuerliche Maßnahmen
Das am 09.10.2019 beschlossene Klimaschutzpaket enthält auch steuerliche Änderungen, so beispielsweise:

  • Ab 2020 sollen energetische Sanierungen steuerlich gefördert werden.
  • Ab 2020 soll die Luftverkehrsabgabe erhöht werden. Im Gegenzug soll die Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 auf sieben Prozent reduziert werden.
  • Eine befristete Anhebung der Entfernungspauschale wird für Fernpendler geplant: Ab 2021 soll ab dem 21. Kilometer die Pauschale von derzeit 30 Cent auf 35 Cent angehoben werden. Diese erhöhte Pauschale soll nur befristet bis 31. Dezember 2026 gelten.