Die Wettbewerbszentrale geht gegen unseriöse Polsterbetriebe vor und hat mit Rückendeckung der Branche bereits Erfolge erzielt. Wir haben dazu mit Rechtsanwalt Marvin Dinges gesprochen.

Rechtsanwalt Marvin Dinges

Herr Dinges, Sie beschäftigen sich auch aufgrund von Beschwerden des ZVR mit den unseriösen Polsterbetrieben, die schon seit Jahren in der Branche für Probleme sorgen. Wie gehen diese Personen vor?

Marvin Dinges: Es geht hier um Gewerbetreibende, die nicht mit dem Raumausstatter-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind und dennoch für das Polstern von Möbeln als „Polsterei“ werben. Dabei ist es wichtig, Polstereien und damit das Handwerk nicht unter Generalverdacht zu stellen. Die handwerksrechtliche Zuordnung war in Fachkreisen lange Zeit nicht unumstritten. In diesem Zusammenhang erhielten wir vermehrt Beschwerden über Werbung von Polsterei-Betrieben, die wir auf Grundlage der vorhandenen Eintragungen prüfen mussten. Soweit wir Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt haben, wurde die Werbung durch uns beanstandet. Wir machen dabei die Erfahrung, dass der Werbeauftritt der uns zugetragenen Fälle häufig ähnlich gestaltet ist. Die Webseiten und Flyer sind fast identisch aufgebaut und unterscheiden sich möglicherweise von Region zu Region nur im Namenszusatz.

Welche Maßnahmen erfreifen Sie gegen diese Betriebe?

Die Wettbewerbszentrale geht im Falle von unlauterer Werbung aufgrund eigenen Rechts vor und macht Unterlassungsansprüche geltend. Das heißt, dass wir zunächst eine Abmahnung aussprechen und den Werbenden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Soweit nach Ablauf einer Frist keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, setzen wir unsere Ansprüche nötigenfalls gerichtlich durch. Wir sind dazu eigens anspruchsberechtigt und stehen im engen Austausch mit den Handwerksorganisationen.

Was raten Sie Raumausstattern, die den Verdacht haben, dass ein Betrieb in ihrer Region zu den Polstereien zählt?

Wie gesagt dürfen Betriebe nicht unter Generalverdacht gestellt werden. Sollten konkrete Verdachtsmomente für unzulässige Handwerksausübung bestehen, so kann die zuständige Handwerkskammer kontaktiert werden. Wenn sich der Verdacht bestätigt, kann dagegen entsprechend vorgegangen werden und dabei leisten auch wir unseren Beitrag durch zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung.

Können Sie bereits Erfolge verbuchen?

Im Jahre 2024 haben wir aus Fachkreisen elf Beschwerden über die Werbung von Betrieben erhalten, die ohne Eintragung mit dem Raumausstatter-Handwerk als Polsterei geworben haben und diese beanstandet. Dabei haben wir die Erfahrung gemacht, dass sich diese Betriebe oft der Kommunikation entzogen oder durch unvollständige Angaben zur Unternehmensstruktur eine Vollstreckung erschwert haben. In der Praxis zeigt sich zudem, dass die Erfolgsaussichten auf eine Kostenerstattung in diesen Fällen oft unsicher sind, was das finanzielle Risiko für ein klageweises Vorgehen deutlich erhöht. Mit der Rückendeckung aus der Branche haben wir in zwei Fällen bereits Urteile erstritten und in zwei weiteren Fällen Unterlassungserklärungen erhalten. Die Verstöße wurden infolgedessen abgestellt. Wir als Wettbewerbszentrale leisten dadurch unseren Beitrag für fairen Wettbewerb. Im Interesse der Betriebe, die sich an die Regeln halten, gehen wir gegen unfairen Wettbewerb vor und schaffen dadurch zwischen den Betrieben eine Begegnung auf Augenhöhe.

Vielen Dank für das Gespräch.