Die 19. Zivilkammer des LG Darmstadt hat eine Entscheidung zum Einsatz von künstlicher Intelligenz bei der Gutachtenerstellung gefällt. Zusammenfassend heißt es: „Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf null Euro festgesetzt werden.“

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Bereits im November 2025 hatte das LG Darmstadt einen Fall zu entscheiden, in dem ein Sachverständiger ein Gutachten in seinem Fachgebiet erbracht hatte. Das Gericht hatte Zweifel daran, dass der Sachverständige das Gutachten selbst erstellt hat. Rückfragen des Gerichts hierzu ließ er weitgehend unbeantwortet. Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung einer KI (künstlichen Intelligenz) zustande gekommen ist, und gab im Urteil mehrere Beispiele für seine Überzeugung. Das Gericht führt dazu im Urteil (Aktenzeichen: 19 O 527/16) Folgendes aus: „Die Anfertigung eines Gutachtens unter weitgehender Heranziehung einer KI führt auch dazu, dass das Gutachten entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet wurde. Da insoweit erhebliche Zweifel am Umfang der ‚KI-Arbeit‘ bestehen, ist das ‚Gutachten‘ insgesamt nicht verwertbar.“ Im Tenor heißt es: „Die Vergütung des Sachverständigen […] für dessen ‚Gutachten‘ […] wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG festgesetzt auf null Euro.“
