Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz veröffentlicht eine Stellungnahme zum neuen Referentenentwurf zur Gefahrstoffverordnung: In möglichen Regelungen zum Umgang mit Asbest sieht er eine weiter ausufernde Bürokratiebelastung für Handwerksbetriebe.

Das BMAS muss die EU-Asbestrichtlinie bis Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Ländern und Verbänden einen neuen Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vorgelegt. Das BMAS muss die EU-Asbestrichtlinie bis Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Dafür müssen diverse Regelungen der Gefahrstoffverordnung angepasst werden. Mit dem neuen Referentenentwurf des BMAS sollen die EU-Richtlinie 2023/2668 sowie die EU-Asbestrichtlinie (2009/148/EG) bis zum 21. Dezember 2025 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dazu muss die Gefahrstoffverordnung in zwei Punkten geändert werden: Erstens muss der ausführende Betrieb in seiner Anzeige an die zuständige Behörde erweiterte Angaben machen. Zweitens muss er sich „Abbrucharbeiten“ behördlich genehmigen lassen. So muss er im Rahmen einer sechs Jahre gültigen unternehmensbezogenen Anzeige eine behördliche Genehmigung einholen, wenn er Abbrucharbeiten mit geringem oder mittlerem Asbest-Risiko als Betrieb durchführt.

Der Begriff „Abbrucharbeiten“ ist in der Gefahrstoffverordnung auslegungsfähig. Es besteht die Sorge, dass das Entfernen von Tapeten als Abbruch von Teilflächen bewertet und somit genehmigungspflichtig wird. (Foto: Pixabay)
Diese Änderungen der Gefahrstoffverordnung können zu einem massiven Bürokratie-Mehraufwand bei den Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks führen. Das Problem: Derzeit ist der Begriff der „Abbrucharbeiten“ in der Gefahrstoffverordnung auslegungsfähig. Es besteht die Gefahr, dass routinemäßige Arbeiten im Bereich der „funktionalen Instandhaltung“, wie das Entfernen von Tapeten, als Abbruch von Teilflächen bewertet werden. Dann müsste zukünftig jeder (sachkundige) Maler- und Lackiererbetrieb, der Renovierungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen durchführt, zusätzlich zu seiner unternehmensbezogenen Anzeige weitere Nachweise, unter anderem zur personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung, erbringen, um eine entsprechende behördliche Genehmigung zu erhalten. Letzteres ist nach Meinung des Bundesverbandes Farbe unverhältnismäßig und unzumutbar. Da der Abbruch von Teilflächen auch im Rahmen der funktionalen Instandhaltung vorkommen kann, muss – zumindest im technischen Regelwerk TRGS 519 – klargestellt sein, dass dieser nicht als „Abbrucharbeit“ gewertet wird. Der Bundesverband kritisiert unter anderem auch, dass bei einer praktischen Umsetzung des Referentenentwurfs externe Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter notwendig werden. Er weist darauf hin, dass es derzeit jedoch keine flächendeckenden Angebote hierfür gibt und somit die geforderte Fachkunde nicht bis Ende des Jahres 2025 umzusetzen sein. Die fünfseitige Stellungnahme des Bundesverbands Farbe Gestaltung und Bautenschutz wurde in Abstimmung mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sowie dem Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) dem BMAS bis zum Ende der Anhörungsfrist zugestellt.
